Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Fassung 05/2015
I.Geltung /Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schrifliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW", „FOB" und „CIF" sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn Sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat - ohne Skontoabzug - in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3.Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
4.Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
5.Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Wird nach Äbschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus $ 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner seine erhebliche Herabstufung bei einer Warenkreditversicherung.
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs- ,handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltich für uns, die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Varbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der, Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei „franko’- und „frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.
VII. Haftung für Mängel
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemittein sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE oder GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regein des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfülung uns züsteht sowie dass geringfügige (unerhebiche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die Vorschiften des HGB mit folgender Maßgabe: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung schriflich anzuzeigen.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
7. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältigster Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Die Beschränkungen aus Ziff. VIIV/T gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns, aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht habe, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriflich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Niehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschlilich der Kosien für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestlte Werkzeuge, Formen und sonsige Ferigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spälestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.